AGB


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für Lieferungen und Leistungen (im Folgenden „Lieferung“) durch die FESMED Verbandmittel GmbH gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Besteller erklärt mit seiner Bestellung oder mit der Erfüllung des Vertrages die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für künftige Vertragsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung hierfür nicht ausdrücklich vereinbart wird. 
  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, welche diesen Bedingungen entgegenstehen oder zu unserem Nachteil ergänzen, wird widersprochen. Sie entfalten nur Wirksamkeit, sofern wir diesen ausdrücklich zustimmen. Eine vorbehaltlose Ausführung des Auftrages in Kenntnis entgegenstehender Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedeutet keine Zustimmung. 

§ 2 Erfüllungsort 

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers. 

§ 3 Angebote 

Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Prüfwerte, Mischungsbestandteile u.a. besitzen Orientierungscharakter. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Lieferers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, u.a. Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Lieferer nicht. Es gilt die offensichtlich gewollte Erklärung. 

§ 4 Vertragsinhalt 

  1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Leistungsterminen bzw. -fristen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und Preisen abgeschlossen. 
  2. Für den Umfang der Lieferung ist ein schriftlicher Auftrag des Käufers und eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen sowie Vertragsaufhebungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. 
  3. Als zugesichert gelten nur solche Parameter, die im Vertrag ausdrücklich als zugesichert angegeben oder nach dem Vertragsinhalt als solche eindeutig erkennbar sind. 
  4. Für den Export gelten gesonderte Vereinbarungen.

§ 5 Lieferung 

  1. Die Lieferungen erfolgen entsprechend der individuell vereinbarten Frachtfreigrenzen in Deutschland franko Empfangsstation. Bei Palletten wird die Sicherungsgebühr der Spedition erhoben. Die Lieferung der Ware erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Die Art der Versendung ist dem Verkäufer überlassen. 
  2. Verpackung wird berechnet, soweit eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird.
  3. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anders vereinbart ist.
  4. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadenersatz zu verlangen. Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Produktionseinheit bzw. das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 
  5. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über: Bei Lieferungen, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert. 

§ 6 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen durch den Besteller 

Soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Produkte verantwortlich. 

§ 7 Unterbrechung der Lieferung 

  1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist oder Annahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis vom Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten.
  3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert oder abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 8 Nachlieferungsfrist

  1. Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch 18 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt. Der Rücktritt nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der Käufer in dieser Frist erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung befreit, wenn ihm auf seine Anfrage innerhalb der Nachlieferungsfrist keine Äußerung des Käufers zugeht, dass dieser auf der Vertragserfüllung bestehe.
  2. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 9 Mängelrüge

  1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
  2. Beanstandungen nach Verarbeitung der Ware bzw. Weiterverkauf sind ausgeschlossen.
  3. Handelsübliche oder geringe, nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Preis, des Gewichtes, der Ausrüstung o.ä. stellen keine Mängel dar.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware. Dem Lieferer ist eine Prüfung des Mangels vor der Rücklieferung einzuräumen.
  5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Fristen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Für Schäden aus ungeeigneter bzw. unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung wird keine Gewähr übernommen.
  8. Der Käufer gewährleistet die umgehende Besichtigung der gerügten Ware durch den Verkäufer.

§ 10 Rabatt

Die Gewährung von Rabatten bei Erreichung bestimmter Mengen pro vertraglich zu vollziehender Lieferung erfolgt nach Vereinbarung auf dem Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer.

§ 11 Zahlung

  1. Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro nach Rechnungsstellung.
  2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung wegen etwaiger, vom Verkäufer bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Käufers ist ausgeschlossen.
  3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen vom Tage der Ausstellung an. Die Frist ist nur eingehalten, wenn das Geld innerhalb der genannten Frist bei uns eingegangen ist bzw. bei Bezahlung mit Scheck oder Lastschriftverfahren uns vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
  4. Wurde die Ware 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt noch nicht bezahlt, kommt der Kunde in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall hat er Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils aktuellen Zinssatz für langfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Kunden. Entsteht darüber hinaus nachweislich ein höherer Verzugsschaden, so kann dieser ebenfalls geltend gemacht werden.
  5. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus laufenden Verträgen verpflichtet.
  6. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
  7. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Fall der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisung gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als der Tag der Abfertigung der Zahlung. 

§ 12 Eigentumsvorbehalt 

  1. Die gelieferten Waren bleiben bis zu ihrer endgültigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Das gleiche trifft zu, wenn Zahlungsrückstände aus vorhergehenden Lieferungen bestehen. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. 

§13 Gerichtsstand 

Gerichtsstand ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 14 Regelungen von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

§ 15 Nichtigkeit

Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam. 

Stand: Januar 2024